1. Unsere AGB gelten jeweils in der neuesten Fassung.
  2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Bestandteil aller laufenden und künftigen Geschäfte zwischen dem Kunden, Käufer, Lieferanten, Auftraggeber und der Firma Schohl CNC Service sowie gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Alle Dienstleistungen, Lieferungen, Warenannahmen, Angebote, Forderungen, Abrechnungen und sonstige Leistungen von Schohl CNC Service erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Für individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer, Kunden ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  4. Besteht zwischen dem Kunden, Käufer und Schohl CNC Service eine Rahmenvereinbarung, gelten dafür, als auch für den einzelnen Auftrag diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  5. Unsere AGB gelten ausschließlich. Etwaigen Einkaufs- oder Lieferbedingungen sowie sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn ihrer Einbeziehung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wird oder in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Käufers, Kunden Lieferungen oder Leistungen an diesen ausgeführt werden. Ihre Anerkennung durch uns bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  6. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf der Internetseite von Schohl CNC Service bekannt gegeben und sind somit Vertragsbestandteil.

  1. Angebote von Schohl CNC Service sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Ein Liefer- oder sonstiger Auftrag (wie Serviceauftrag / Reparaturauftrag) kommt zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben oder fachbezogene Dienst- und Serviceleistungen an oder für die CNC-Maschine erfolgen /erfolgt sind.
  3. Ein verbindlicher Auftrag kommt ebenfalls zustande bei Bestellung oder bei Einsendung einer zu reparierenden bzw. auszutauschenden Ware durch den Kunden / Käufer.
  4. Abweichend von den Bestimmungen in II. Absatz 1 und 2 hat Schohl CNC Service das Recht, nach Prüfung der Ware und Deklarierung als nicht reparabel, die Reparatur oder den Austausch abzulehnen. Dies gilt auch in Bezug auf Leistungen an und für CNC-Maschinen.
  5. Die zu einem Angebot oder Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.
  6. Bestellungen des Käufers, Kunden sind für diesen verbindlich. Sofern von Schohl CNC Service keine schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung, der Lieferschein, die Rechnung oder der Montagebericht auch als Auftragsbestätigung. Dies gilt auch in Bezug auf Leistungen, die kaufmännischen und fachbezogenen Dienst- bzw. Serviceleistungen für und an CNC-Maschinen entsprechen.
  7. Ist der Käufer, Kunde Kaufmann, sind für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von Schohl CNC Service, ersatzweise die in II. Absatz 6 genannten Bestätigungsformen von Schohl CNC Service maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an Schohl CNC Service ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie Schohl CNC Service nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.
  8. Änderungen und Ergänzungen zu zwischen uns und dem Vertragspartner geschlossenen Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  9. Mit Ausnahme des Firmeninhabers, sind die Mitarbeiter nicht berechtigt, abweichende mündliche Vereinbarungen zu einzelnen Verträgen oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu treffen.

  1. Stellt Schohl CNC Service dem Käufer, Kunden, Interessenten Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Dateien, Berechnungen oder andere technische Unterlagen über oder für einen technischen Gegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von Schohl CNC Service. Schohl CNC Service behält sich alle Eigentums- und/oder Urheberrechte vor.
  2. Das in III. Absatz 1. Beschriebene gilt auch für nach Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Dateien, Berechnungen und sonstigen Unterlagen zu fertigende Produkte.
  3. Das unter III. genannte Material (Zeichnungen, Abbildungen, Dateien, Muster, technische Unterlagen, Berechnungen) darf ohne unsere schriftliche Einwilligung weder vervielfältigt noch anderen zugänglich gemacht werden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen durch Schohl CNC Service der Öffentlichkeit bekannt gemacht wurde.
  4. Für jeden Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Diskretionspflicht behält sich Schohl CNC Service das Recht vor, eine Vertragsstrafe von mindestens EUR 30.000,00 zu fordern. Im Falle eines Dauerverstoßes wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

  1. Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen zu unseren am Tage der Bestellung und Leistungen zu unseren am Tage der Durchführung geltenden Preisen.
  2. Sämtliche Preise sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer hat der Kunde, Käufer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zum Nettopreis zu entrichten. Sofern keine anderen Angaben gemacht werden, beziehen sich Preisangaben auf die europäische Währung (Euro).
  3. Alle Preise schließen Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung, Sondergenehmigungen und sonstige Spesen nicht ein. Die Rücknahme der Verpackung ist ausgeschlossen. Handlings- und Verpackungskosten werden von Schohl CNC Service in Rechnung gestellt.
  4. Leistungen werden nach Höhe der jeweils aktuellen Stundensatzliste von Schohl CNC Service berechnet.
  5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  6. Etwa bewilligte Rabatte entfallen bei Zahlungsverzug des Kunden, Käufers, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, Käufers oder bei Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.
  7. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, haben Zahlungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu erfolgen. Die Kosten des Zahlungsverkehres trägt der Auftraggeber. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  8. Schohl CNC Service behält sich das Recht vor, gegen Vorkasse zu liefern oder Dienstleistungen gegen Vorabzahlung durchzuführen.
  9. Die Zahlung des Rechnungspreises hat ausschließlich auf das Geschäftskonto von Schohl CNC Service zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig und muss durch Schohl CNC Service auf der Rechnung schriftlich hinterlegt sein.
  10. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer, Kunden (insbesondere nach abgeschlossener Abnahme/Inbetriebnahme und nach Beendigung eines Serviceauftrages in Form eines erstellten Montageberichtes durch Schohl-CNC-Service) nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Schohl CNC Service anerkannt sind.
  11. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung von offenen Forderungen können wir unsere Lieferungen oder Leistungen aus dem betreffenden Auftrag oder anderen Aufträgen bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen noch offenen Ansprüche zurückhalten / aussetzen.
  12. Erhalten wir Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, Käufers, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden – hierzu zählt insbesondere der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens –, so können wir ohne weitere Verpflichtungen gegenüber dem Kunden, Käufer vom Auftrag zurücktreten.
  13. Sind Anzahlungen zu leisten, muss der Kunde uns eine kostenlose, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines von uns akzeptierten deutschen Kreditinstitutes vorlegen, in welcher sich diese unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage verpflichtet, uns einen Betrag bis zur Höhe der Anzahlung zu leisten.

  1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen oder Termine für die Lieferung oder Leistung gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Liefer- / Ausführungstermin schriftlich vereinbart worden ist. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung und abgeschlossener Ausführung – inklusiv der Kundenabnahme – aller technischen und kommerziellen Details und Leistungen, nicht vor Klärung aller Ausführungsdetails, nicht bei fehlenden Genehmigungen, fehlenden Freigaben, fehlenden Anzahlungen durch den Kunden, Käufer und nicht bei allen sonstigen vom Kunden, Käufer für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages zu schaffenden Voraussetzungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Gegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk bzw. unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  2. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Zahlungsverzögerungen des Kunden, Käufers um den Zeitraum, um den der Kunde, Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
  3. Der Käufer, Kunde hat den Lieferschein oder Montagebericht zu überprüfen. Etwaige Einwendungen sind Schohl CNC Service unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Liefermenge oder durchgeführte Leistung als anerkannt. Geringfügige Mängel dürfen nicht zur Verweigerung der Abnahme führen.
  4. Der Montagebericht ist auch ohne Unterschrift des Auftragsgebers gültig, sofern keine schriftliche Reklamation innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Leistung erfolgt. Dabei ist der Abschluss der Leistung stets das Unterschriftsdatum von Schohl CNC Service. Fehlt dies, ist der Abschluss der Leistung der letzte Leistungstag auf dem Montagebericht.
  5. Fälle höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche, von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, -verzögerungen, Schwierigkeiten in der Material- und Teilebeschaffung, Mangel an Arbeitskräften, gleich ob diese Ereignisse bei uns oder unserem Vorlieferanten auftreten, befreien uns von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag. Sobald Schohl CNC Service solche Umstände bekannt werden, wird Schohl CNC Service bemüht sein, den Käufer, Kunden in angemessener Frist zu unterrichten. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Unsere Lieferverpflichtung und Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der richtigen, rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung.
  7. Handelsübliche Abweichungen, Ausweichungen auf Handelsprodukte anderer Hersteller und sonstige Abweichungen und Änderungen, z.B. solche, die aufgrund rechtlicher Vorgaben erfolgen, sind für durch Schohl CNC Service gelieferte Waren zulässig, soweit sie von gleicher Art und Güte sind und durch die Abweichungen, Ausweichungen oder Änderungen nicht die Verwendbarkeit der Waren zum vertraglich vorgesehenen Zweck beeinträchtigt wird.
  8. Eine Haftung durch Schohl CNC Service für Verzögerungsschäden, Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind zu jeder Zeit ausgeschlossen.
  9. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden, Käufer entsprechend ihrer vertraglichen Bestimmung verwendbar sind und ihm kein erheblicher Mehraufwand entsteht. Erbrachte Teillieferungen können separat in Rechnung gestellt werden.
  10. Nimmt der Kunde, Käufer die bestellte Ware trotz Aufforderung und Fristsetzung von mindestens zwei Wochen nicht ab, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche eine pauschale Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 20% des vom Besteller zu zahlenden Netto-Preises zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein Schaden oder ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.

  1. Eine Austauschlieferung ist der Austausch eines defekten, aber zur Reparatur möglichen Bauteils gegen ein gebrauchtes funktionsbereites und möglicherweise instandgesetztes Bauteil. Eine Austauschlieferung setzt einen spiegelbildlichen Austausch der Ersatzteile voraus. Die Berechnung erfolgt als Austauschpreis. Ein Kaufpreis entsteht, wenn kein Austausch erfolgt.
  2. Hat sich der Kunde, Käufer für eine Austauschlieferung entschieden, so ist er verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des funktionsfähigen Bauteils von Schohl CNC Service sein defektes Bauteil auf seine Kosten an Schohl CNC Service zu übersenden und Schohl CNC Service zu übereignen. Sollte das defekte Bauteil innerhalb dieser 7 Tage nicht bei uns eingehen oder nicht reparabel sein, so ist Schohl CNC Service berechtigt, dem Kunden, Käufer die Differenz zwischen dem Austauschpreis und dem Kaufpreis in Rechnung zu stellen. Schohl CNC Service behält sich vor, die Frist von 7 Tagen gegen eine Vorabanlieferung des defekten Kundenbauteils zu ersetzen.
  3. Sendet der Kunde als Austausch ein Vorgängergerät, dass eine andere Typenbezeichnung besitzt oder unvollständige Bauteile oder andere baugruppenähnliche Austauschteile kann die Kostendifferenz zwischen geliefertem Gerät und dem eingesendeten Gerät durch Schohl CNC Service in Rechnung gestellt werden oder der Austausch durch Schohl CNC Service abgelehnt werden.
  4. Für an Schohl CNC Service zurückgesendete oder zurückzusendende Ersatzteile erheben wir eine zusätzliche Kostenpauschale für Prüfung und Wiedereinlagerung in Höhe von 10% des Rechnungswertes. Die Kostenpauschale wird bei einer Austauschlieferung im Rechnungswert berücksichtigt.
  5. Bei Schohl CNC Service befindliche nicht reparable oder vom Kunden, Käufer zur Reparatur nicht freigegebene Baugruppen, können von Schohl CNC Service kostenlos entsorgt werden. Eine Entsorgung kann nach 14 Tagen gerechnet ab dem Annahmedatum erfolgen. Fordert der Kunde die Baugruppe innerhalb von 14 Tagen nach Versanddatum an Schohl CNC Service zurück, berechnet Schohl CNC Service eine Handling Pauschale in Höhe von €79,00,- zzgl. Verpackungs- und Versandkosten. Ausgenommen sind der Speditionsversand und Gefahrgutversand. Hier erfolgt die Abrechnung der Handling Pauschale nach tatsächlichem Kostenaufwand.
  6. Teile, die speziell für den Auftraggeber beschafft oder angefertigt wurden, sind von der Rücklieferungsmöglichkeit ausgeschlossen.

  1. Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte sind ermittelte Durchschnittswerte. Eignungsprüfungen der gelieferten Ware und die Beachtung von Verarbeitungsvorschriften werden durch Auskünfte oder Beratungen nicht entbehrlich. Mündliche Angaben sind unverbindlich. Ein Beratungsvertrag wird durch im Zusammenhang mit Warenlieferungen erfolgenden Auskünften und Beratungen nicht begründet, sofern ein solcher nicht ausdrücklich schriftlich geschlossen wird.
  2. Auskünfte und Beratungen hinsichtlich zu Maschinen-, Roboterfunktionen, Störungsmeldungen und Maschinen-, Roboterbedienungen erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Das hierbei Angegebene sind reine Erfahrungswerte. Prüfungen der Aussagen und die Beachtung von Vorschriften werden durch unsere Auskünfte oder Beratungen nicht entbehrlich. Mündliche Angaben sind unverbindlich und erfolgen ohne jegliche Gewährleistung und unter Ausschluss der Mängelhaftung.
  3. Für die Dauer der Arbeiten hat der Auftraggeber dem technischen Mitarbeiter und Montagepersonal die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel, wie Werkzeuge, Hebe- und Transportmittel, Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft oder dergleichen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bedienung dieser Hilfsmittel erfolgt nur durch das Personal des Auftraggebers oder auf dessen Gefahr.

  1. Wird die Ware durch uns an den Kunden, Käufer versendet (Versand durch Versandunternehmen, Speditionen, Kurierfahrer o.ä.), so geht mit der Absendung an den Kunden, Käufers, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden, Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware zum Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  2. Bei Versand der Ware durch Schohl CNC Service an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, trägt der Kunde, Käufer zuzüglich zu den regulär ermittelten Versandkosten alle dadurch zusätzlich entstehenden Kosten. Uns steht die Wahl des Transportweges und des Transportunternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen frei.
  3. Versand durch Schohl CNC Service und Transport der von uns versandten Lieferungen an einen anderen als den Erfüllungsort erfolgen auf Gefahr des Kunden, Käufers, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Dies gilt auch, wenn vom Lager eines Dritten geliefert wird (Streckengeschäft) und für die Rücksendung von Waren oder Leergut (Mehrwegtransportverpackungen). Die Gefahr geht, auch bei Teillieferung, auf den Kunden, Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners zu seinen Lasten und für seine Rechnung.
  4. Transportschäden hat der Vertragspartner uns sofort bei Empfang der Ware schriftlich nach Art und Umfang zu melden.
  5. Verzögert sich die Versendung der Lieferung durch Schohl CNC Service aus Gründen, die beim Kunden, Käufer liegen, oder hat der Kunde, Käufer selbst für den Transport der Ware zu sorgen, erfolgt der Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden, Käufer. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde, Käufer. Bei Lagerung in unserem Werk oder Lager betragen die Lagerkosten monatlich 0,5% des Nettorechnungsbetrages zzgl. Umsatzsteuer. Der Nachweis höherer Lagerkosten bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Lieferung zu verfügen.
  6. Erfolgt nach dem Eintreffen unserer Ware das Abladen durch den Käufer, Kunden, hat dies unverzüglich und sachgemäß durch vom Kunden, Käufer in ausreichender Zahl zu stellenden Arbeitskräften und Entlademittel zu erfolgen. Wartezeiten können von uns branchenüblich berechnet werden.
  7. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum genannten Abnahmetermin, genannt durch Schohl CNC Service durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Kunden, Käufer nicht verweigert werden.
  8. Soweit die durchgeführte Leistung abgenommen werden muss, ist dafür der erstellte Montagebericht von Schohl CNC Service oder dessen Lieferschein maßgebend. Die Abnahme durch den Kunden, Käufer ist als erfolgt anzusehen, wenn der Montagebericht oder der Lieferschein von Schohl CNC Service in dessen Besitz übergeht und das auch ohne Unterschrift des Auftragsgebers und keine schriftliche Reklamation innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Leistung erfolgt oder die Maschine mindestens eine Woche nach Abschluss der Leistung produziert. Geringfügige Mängel dürfen nicht zur Verweigerung der Abnahme führen.

  1. Schohl CNC Service behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag oder aus dem Service-/ Reparaturauftrag vor, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen und Forderungen, auch wenn Schohl CNC Service sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Schohl CNC Service ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. Vertragswidrig ist insbesondere bei Zahlungsverzug sowie bei Antragsstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegeben.
  2. Sofern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, Käufers beantragt wird, sind wir berechtigt, die Ware umgehend selbst als unser Eigentum zu kennzeichnen und/oder wieder selbst in Besitz zu nehmen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer, Kunde Schohl CNC Service unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Schohl CNC Service die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Kunde, Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum (noch) nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln, auf seine Kosten, zu unseren Gunsten und ausreichend zum Neuwert gegen alle Risiken, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Bei ganzen Maschinen ist weiterhin durch den Kunden/Käufer ein Versicherungsschutz für Maschinenschäden zum Neuwert zu erbringen. Die Versicherungsansprüche werden hiermit im Voraus an uns abgetreten. Von eingetretenen Schäden sind wir unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Kunde, Käufer haftet für den Verlust unserer Waren. Müssen Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten durch Schohl CNC Service durchführen zu lassen.
  4. Schohl CNC Service ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers, Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Kunde, Käufer uns dazu schriftlich beauftragt und die Versicherungssumme durch den Käufer per Vorkasse ausgleichen wird.
  5. Der Kunde, Käufer ist zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau/Verbau des Liefergegenstandes berechtigt, solange er nicht im Verzuge ist. Er tritt jedoch Schohl CNC Service bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung, -verarbeitung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Schohl CNC Service, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Schohl CNC Service, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Schohl CNC Service kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die Schohl CNC Service nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Schohl CNC Service und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) als abgetreten.
  6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für Schohl CNC Service, ohne uns zu verpflichten. Sofern die Kaufsache mit anderen, Schohl CNC Service nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Schohl CNC Service das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Schohl CNC Service anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Schohl CNC Service verwahrt.
  7. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist Schohl CNC Service berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Schohl CNC Service verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
  8. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.

Für Mängel der Lieferung haftet Schohl CNC Service unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

  1. Gesetzliche Mängelgewährleistungsansprüche für Neuprodukte verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Schohl CNC Service gelieferten Ware beim Kunden, Käufer. Leistungen, Gebrauchtartikel und Gebrauchtmaschinen sind von den gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüchen grundsätzlich ausgeschlossen.
  2. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, Schohl CNC Service hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.
  3. Die Regelungen des Absatzes 1 aus X. gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen aus den allgemeinen Haftungsbeschränkungen im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
  4. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von Schohl CNC Service enthalten keine Zusicherungen. Proben, Muster, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von Schohl CNC Service zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist Schohl CNC Service nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, nicht bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte, fehlerhafte oder nachlässige Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung oder durch übermäßige Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder durch ungeeigneten Baugrundes entstanden sind. Hier ist die Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich bei Verschleiß insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und produktionsrelevante Maschinenbauteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde. Werden vom Kunden oder Dritten Instandhaltungsarbeiten oder Änderungen oder Reparaturversuche vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, Schohl CNC Service gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von 7 Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind Schohl CNC Service unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die §§ 377 und 378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 7 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich bei Schohl CNC Service eingegangen ist. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Mängel- und Mengenrügen nicht berechtigt.
  7. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
  8. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat Schohl CNC Service ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Vorausgesetzt ist eine fristgerechte Mangelrüge. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Schohl CNC Service unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Schohl CNC Service Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von Schohl CNC Service seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
  9. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
  10. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von Schohl CNC Service Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
  11. Im Falle der Mangelbeseitigung ist Schohl CNC Service verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
  12. Lässt Schohl CNC Service eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder fehlschlägt oder unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen oder aus sonstigen Gründen von Schohl CNC Service verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
  13. Kann Schohl CNC Service Mängel von Bauteilen anderer Hersteller aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen, wird Schohl CNC Service nach eigener Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten.
  14. Soweit nicht in diesen Bedingungen oder in zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes festgelegt ist, sind Ansprüche gegen Schohl CNC Service und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Schäden irgendwelcher Art (auch aus §§ 823 ff. BGB) ausgeschlossen; dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns. Der Ausschluss umfasst insbesondere auch Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen sowie Folgeschäden wie Produktionsausfall und -einschränkung, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
  15. Die Entsendung von technischen Mitarbeitern und Montagepersonal von uns, auch auf Anforderung des Kunden wegen angeblicher Mängel, führt nicht zur Hemmung der Verjährungsfrist, ebenso nicht die Durchführung von technischen Arbeiten zur Sichtung, Prüfung, Regulierung oder Einstellung an der Maschine. Insbesondere ist die Hemmung der Verjährungsfrist ausgeschlossen, wenn wir nach dem Ergebnis der Überprüfung erklären, dass kein Mangel festgestellt worden ist. Wenn kein Mangel vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, die durch die Anforderung unseres Personals entstandenen Kosten zu erstatten. Hierfür gelten unsere üblichen Verrechnungssätze.
  16. Mängel- und Gewährleistungsansprüche bestehen nach Abnahme (laut Absatz V.3, V.4 und VIII.8) nicht auf Maschinenprodukte, Ersatzteile, Maschinenabläufe und Leistungen durch technische Mitarbeiter und Montagepersonal.
  17. Vom Kunden, Käufer selbst verbaute Ersatzteile sind generell vom Mangel- und Gewährleistungsanspruch ausgenommen. Ebenso können gegenüber Schohl CNC Service in jeglicher Form keinerlei Geltungsansprüche erhoben werden.

  1. Bei Stornierung durch unseren Kunden ist dieser verpflichtet, an uns eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20% des Nettoauftragswertes zu zahlen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir bleiben berechtigt, einen etwaig höheren Schaden geltend zu machen.
  1. Wir haften für entstehende Schäden, soweit diese auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder der Vertragspartner auf deren Einhaltung vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die gesetzliche Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt ebenso wie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

  1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von Schohl CNC Service.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser handelsregisterlicher Sitz, wenn der Vertragspartner Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts im Sinne von § 29 a) Abs. 2 ZPO ist. Klagen gegen Schohl CNC Service können nur dort anhängig gemacht werden. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

  1. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen AGG durch Geschäftsbedingungen des Kunden, Käufers ersetzt.
  2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Schohl CNC Service; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
  3. Hinweis nach § 28 BDSG: Schohl CNC Service ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer, Kunden – auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch Schohl CNC Service beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

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